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Rechtsprechung
   OLG Celle, 31.10.2008 - 1 Ws 538/08 (StrVollz)   

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https://dejure.org/2008,11173
OLG Celle, 31.10.2008 - 1 Ws 538/08 (StrVollz) (https://dejure.org/2008,11173)
OLG Celle, Entscheidung vom 31.10.2008 - 1 Ws 538/08 (StrVollz) (https://dejure.org/2008,11173)
OLG Celle, Entscheidung vom 31. Oktober 2008 - 1 Ws 538/08 (StrVollz) (https://dejure.org/2008,11173)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafvollzug: Begründungsanforderungen bei Versagung von Vollzugslockerungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs. 2 NJVollzG; § 13 Abs. 4 Hs. 2 NJVollzG; § 16 Abs. 1 NJVollzG
    Existenz eines Anspruchs eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen auf Ausgang und Freigang nach Ablauf von acht Jahren; Berücksichtigungsfähigkeit einer mangelnden Tataufarbeitung durch den Strafgefangenen i.R. der Beurteilung der Fluchtgefahr ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Existenz eines Anspruchs eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen auf Ausgang und Freigang nach Ablauf von acht Jahren; Berücksichtigungsfähigkeit einer mangelnden Tataufarbeitung durch den Strafgefangenen i.R. der Beurteilung der Fluchtgefahr ...

  • Judicialis

    NJVollzG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NJVollzG § 13
    Strafvollzug; Lockerungen; Sperrfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2008 - 1 Ws 538/08
    Danach darf das Gericht lediglich überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320).
  • BGH, 02.02.2000 - 1 StR 597/99

    Veruntreuung von Arbeitsentgelt; Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2008 - 1 Ws 538/08
    Auf das Leugnen der Tat allein kann die Flucht und Missbrauchsgefahr nicht gestützt werden (vgl. Senat vom 9. September 1999, 1 Ws 206/99, Leitsatz in NStZ 2000, 464. OLG Saarbrücken NJW 1999, 433. ZfStrVo 2005, 368 bei Bothe. OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 94).
  • OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 3 Ws 981/03

    Strafvollzug: Anforderungen an die Versagung von Vollzugslockerungen

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2008 - 1 Ws 538/08
    Auf das Leugnen der Tat allein kann die Flucht und Missbrauchsgefahr nicht gestützt werden (vgl. Senat vom 9. September 1999, 1 Ws 206/99, Leitsatz in NStZ 2000, 464. OLG Saarbrücken NJW 1999, 433. ZfStrVo 2005, 368 bei Bothe. OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 94).
  • OLG Hamm, 09.09.2003 - 1 VAs 41/03

    Vollzugslockerungen; Auseinandersetzung mit der Tat, Entscheidung; Ermessen

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2008 - 1 Ws 538/08
    Zwar kann die mangelnde Tataufarbeitung insoweit berücksichtigt werden, als diese die prognostische Beurteilung von Flucht und Missbrauchsgefahr erschwert (vgl. OLG Hamm NStZ 2004, 227. OLG Schleswig SchlHA 2007, 542).
  • OLG Celle, 09.09.1999 - 1 Ws 206/99
    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2008 - 1 Ws 538/08
    Auf das Leugnen der Tat allein kann die Flucht und Missbrauchsgefahr nicht gestützt werden (vgl. Senat vom 9. September 1999, 1 Ws 206/99, Leitsatz in NStZ 2000, 464. OLG Saarbrücken NJW 1999, 433. ZfStrVo 2005, 368 bei Bothe. OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 94).
  • OLG Celle, 06.05.2021 - 3 Ws 89/21

    Keine generelle Ermächtigungsgrundlage der JVA zur Übergabe von Schreiben an

    Diese Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. nur Arloth/Krä aaO § 115 StVollzG Rn. 16 m.w.N.), namentlich dahingehend, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die richtigen Wertungsmaßstäbe angewendet hat, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen ihres Ermessen eingehalten hat (vgl. Arloth/Krä aaO § 115 StVollzG Rn. 15 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 1 Ws 538/08 (StrVollz); OLG Celle, Beschluss vom 08. Februar 2017 - 3 Ws 82/17 (StrVollz)).
  • OLG Celle, 22.12.2022 - 3 Ws 512/22

    Eingangspost; Postkontrolle; neue psychogene Stoffe; npS; neue psychoaktive

    Diese Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. nur Arloth/Krä aaO § 115 StVollzG Rn. 16 m.w.N.), namentlich dahingehend, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die richtigen Wertungsmaßstäbe angewendet hat, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen ihres Ermessen eingehalten hat (vgl. Arloth/Krä aaO § 115 StVollzG Rn. 15 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 1 Ws 538/08 (StrVollz); OLG Celle, Beschluss vom 08. Februar 2017 - 3 Ws 82/17 (StrVollz)).
  • OLG Celle, 08.02.2017 - 3 Ws 82/17

    Zweifel an der Eignung für den offenen Vollzug wegen einer im geschlossenen

    Die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Fluchtgefahr und der Missbrauchsgefahr erfordert eine Prognoseentscheidung und eröffnet der Vollzugsbehörde daher einen Beurteilungsspielraum, der der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt unterliegt; das Gericht darf lediglich überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 1 Ws 538/08 (StrVollz) - mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 467/08   

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https://dejure.org/2008,15525
OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 467/08 (https://dejure.org/2008,15525)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2008 - 1 Ws 467/08 (https://dejure.org/2008,15525)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. September 2008 - 1 Ws 467/08 (https://dejure.org/2008,15525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Strafvollzug: Berechnung der Zehnjahresfrist für die Gutschrift von Ausgleichszahlungen auf das Eigengeldkonto des Gefangenen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 43 Abs. 11 StVollzG; § 40 Abs. 10 NJVollzG
    Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von Ausgleichszahlungen nach § 43 Abs. 11 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

  • Wolters Kluwer

    Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von Ausgleichszahlungen nach § 43 Abs. 11 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

  • Judicialis

    StVollzG § 43 Abs. 11; ; NJVollzG § 40 Abs. 10

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 60/05

    Strafvollzug: Wirksamwerden der Neuregelung der Gefangenenentlohnung

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 467/08
    Der Entscheidung des OLG Hamm vom 23. Juni 2005 (NStZ 2006, 61) wird entnommen, die Frist von zehn Jahren beginne mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 43 StVollzG am 1. Januar 2001.
  • KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04

    Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der Ausgleichsentschädigung bei

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 467/08
    Dem wird vom Kammergericht (Beschluss vom 1. Dezember 2005, NStZ-RR 2006, 123) und vom Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 23. Juli 2007, NStZ-RR 2008, 83) entgegen gehalten, dass Fragen der Entstehung des Anspruchs und der Berechnung der zehnjährigen Verbüßungsdauer zu trennen seien, denn die Berechnung der Verbüßungsdauer betreffe nicht die Anspruchsentstehung, sondern allein die Bemessung der jeweiligen Zeitintervalle.
  • OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 468/08

    Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 467/08
    1 Ws 467/08 (StrVollz) 1 Ws 468/08 (StrVollz) 1 Ws 469/08 (StrVollz).
  • LG Marburg, 11.12.2009 - 7a StVK 220/09
    Das OLG Celle hat ergänzt (StraFo 2008, 484):.
  • OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22

    Ausgleichsentschädigung; Inhaftierte lebenslänglich

    Der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen für Nordrhein-Westfalen landesweit zuständige Senat hat sich zu der Frage der Berechnung des Zehnjahresintervalls nach dem Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW noch nicht geäußert und hält darüber hinaus an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris) nicht weiter fest, sondern schließt sich der von dem Kammergericht Berlin (vgl. z.B. Beschluss vom 01. Dezember 2005 zu 5 Ws 482/04 Vollz, juris) und insbesondere den Oberlandesgerichten Karlsruhe (vgl. z.B. Beschluss vom 25. Februar 2008 zu 1 Ws 262/07, BeckRS 2016, 16730), Rostock (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juli 2007 zu I Vollz(Ws) 1/06, juris) und Celle (vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2008 zu 1 Ws 467/08, juris) vertretenen (überwiegenden) Ansicht an, wie nachfolgend unter Ziff. 2. weiter ausgeführt wird.
  • KG, 28.09.2012 - 2 Ws 440/12

    Ausgleichsentschädigung bei Anschlussvollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und

    c) Entschieden ist auch, dass für die Berechnung des Zehn-Jahres-Intervalls allein die tatsächliche Verbüßungsdauer maßgebend ist, wobei unabhängig vom Beginn des Laufs der Zehnjahresfrist Freistellungstage erst mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Januar 2001 erworben werden können, weil der Gesetzgeber eine Rückwirkungsanordnung nicht getroffen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2008 - 1 Ws 467/08 - = StraFo 2008, 484; OLG Roststock, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - I Vollz (Ws) 5/07 - bei juris und 23. Juli 2007 - I Vollz (Ws) 1/06 - = NStZ-RR 2008, 62; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 43 Rdn. 4; Arloth a.a.O., § 43 Rdn. 30; Däubler/Galli in Feest-Lesting, StVollzG 6. Aufl., 43 Rdn. 19; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl., § 43 Rdn. 27).
  • OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 468/08

    Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von

    1 Ws 467/08 (StrVollz) 1 Ws 468/08 (StrVollz) 1 Ws 469/08 (StrVollz).
  • OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 469/08

    Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von

    1 Ws 467/08 (StrVollz) 1 Ws 468/08 (StrVollz) 1 Ws 469/08 (StrVollz).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 13.06.2008 - 1 Ws 97/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,27249
OLG Brandenburg, 13.06.2008 - 1 Ws 97/07 (https://dejure.org/2008,27249)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 1 Ws 97/07 (https://dejure.org/2008,27249)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Juni 2008 - 1 Ws 97/07 (https://dejure.org/2008,27249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 64
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04

    Revision in Strafsachen: Pflichtverteidigerwechsel auf Wunsch des Angeklagten und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.06.2008 - 1 Ws 97/07
    Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn dem Pflichtverteidiger ein Fehlverhalten von besonderem Gewicht vorzuwerfen ist oder wenn eine nachhaltige, vom Angeklagten nicht verschuldete Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 31).
  • OLG Bamberg, 18.08.2005 - Ws 626/05

    Zurücknahme der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers und Beiordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.06.2008 - 1 Ws 97/07
    Unabhängig davon ist dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers zwischen erster und zweiter Instanz auch dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung eines neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Naumburg, StraFo 2005, 73; OLG Bamberg, NJW 2006, 1536; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Rdnr. 5 zu § 143).
  • OLG Naumburg, 10.11.2004 - 1 Ws 546/04

    Voraussetzungen eines Pflichtverteidigerwechsels auf Antrag des Beschuldigten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.06.2008 - 1 Ws 97/07
    Unabhängig davon ist dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers zwischen erster und zweiter Instanz auch dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung eines neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Naumburg, StraFo 2005, 73; OLG Bamberg, NJW 2006, 1536; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Rdnr. 5 zu § 143).
  • OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16

    Wiedereinsetzung auf Antrag bei vermeintlicher Versäumung der Beschwerdefrist;

    Jedoch ist allgemein anerkannt, dass ausnahmsweise auch demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 44 S. 1 StPO zu gewähren ist, der tatsächlich keine Frist versäumt hat, jedoch zu Unrecht so behandelt worden ist, als ob er die Frist versäumt hätte, und nicht die Möglichkeit hat, seine Rechte auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag wahrzunehmen (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 7. Januar 2016 - III-2 Ws 298/15; Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. Dezember 2009 - 5 Ws 330/09; Thür. OLG , Beschlüsse vom 14. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 - und vom 31. Mai 2005 - 1 Ws 156 - 157/05 - jeweils in juris; KG, NStZ-RR 2011, 86 und wistra 2000, 730; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rdnr. 2).
  • OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15

    Strafverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die

    Hierzu zählen auch die der Urteilsfällung vorausgehenden Entscheidungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 305 Rn. 3; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2007 - 1 Ws 97/07).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbstständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. - allerdings mit Unterschieden im Detail, wobei teilweise schon die Zulässigkeit der Beschwerde vom Vorliegen von Rechtsfehlern, insbesondere Ermessensfehlern, bzw. deren Geltendmachung abhängig gemacht wird, zum Teil sogar evidente Rechtsfehler verlangt werden - OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. - Rn. 3 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; KG NStZ-RR 2009, 317 f. - Rn. 2 nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283 [mit Widerspruch zwischen Leitsatz und Gründen]; OLG Celle NStZ 2012, 176 [obiter dictum]; OLG Celle NJW 2012, 246 f. - Rn. 13 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 250 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 und vom 8. Mai 2009 - 1 Ws 92/09; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 6; KK-Zabeck, a. a. O., § 305 Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Matt, a. a. O., § 305 Rn. 28; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305 Rn. 19; a. A.: SK-StPO/Deiters, a. a. O., § 213 Rn. 16 -18).

  • LG Braunschweig, 03.09.2020 - 4 Qs 180/20

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Mehrkosten

    9 Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017, 305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRS 2015, 15078; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2008, 47; StV 2008, 128; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; NJW 2005, 377; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 64; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156).
  • OLG Hamm, 22.11.2017 - 1 Ws 523/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ausnahmsweise auch demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der zwar keine Frist versäumt hat, der aber zu Unrecht so behandelt worden ist, als ob er eine Frist versäumt habe, und nicht die Möglichkeit hat, seine Rechte auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag wahrzunehmen (zu vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 44 Rn. 2; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2007 - 1 Ws 97/07 -, juris).
  • VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 110-IV-09
    Dies liegt um so näher, als in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu § 143 StPO nahezu einhellig vertreten wird, dass der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes - etwa bei einer groben Pflichtverletzung des Verteidigers oder einem endgültig und nachhaltig erschütterten Vertrauen - oder ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und dadurch weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse entstehen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2009, 64; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47 und NStZ-RR 2005, 31 [32]; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Hamburg StV 1999, 588; KG NStZ 1993, 201 [202] unter Bezugnahme auf OLG Bamberg StV 1984, 234 [235]; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5a).
  • OLG Zweibrücken, 10.03.2022 - 1 Ws 20/22

    Anforderungen an die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ausnahmsweise auch demjenigen in entsprechender Weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der zwar keine Frist versäumt hat, der aber zu Unrecht so behandelt worden ist, als ob er eine Frist versäumt hätte, und nicht die Möglichkeit hat, seine Rechte auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag wahrzunehmen (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 44 Rn. 2; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2007 - 1 Ws 97/07 -, juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4.4. 2005 - 3 Ws 224/05 -, juris).
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